Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Über die Ablehnung eines Mitgliedes der Schiedskommission entscheidet der Staatskommissär der am Verfahren als Partei beteiligten Verwertungsgesellschaft, wenn aber das abgelehnte Mitglied vom Bundesminister für Justiz bestellt worden ist, dieser. Die Entscheidung wird ohne mündliche Verhandlung auf Grund der zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen getroffen. Paragraph 5, Über die Ablehnung eines Mitgliedes der Schiedskommission entscheidet der Staatskommissär der am Verfahren als Partei beteiligten Verwertungsgesellschaft, wenn aber das abgelehnte Mitglied vom Bundesminister für Justiz bestellt worden ist, dieser. Die Entscheidung wird ohne mündliche Verhandlung auf Grund der zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen getroffen.
Anmerkung
Zur Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften siehe § 5
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024531
Alte Dokumentnummer
N2193615787T