Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. Wird dem Mitglied einer Schiedskommission ein Umstand bekannt, der seine Ablehnung rechtfertigen würde, so hat es diesen Umstand der nach § 5 zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag berufenen Stelle anzuzeigen. Paragraph 6, Wird dem Mitglied einer Schiedskommission ein Umstand bekannt, der seine Ablehnung rechtfertigen würde, so hat es diesen Umstand der nach Paragraph 5, zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag berufenen Stelle anzuzeigen.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024532
Alte Dokumentnummer
N2193615788T