Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
12.06.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 812.06.193630.06.2006 BGBl. Nr. 188/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.06.1936BGBl. Nr. 188/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Verfahren.

Paragraph 8, (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten für die Schiedskommissionen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Beratung und Abstimmung der Senate im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Schriftsätze, Zustellungen, Fristen und Tagsatzungen, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über die Verhandlungs- und Beratungsprotokolle sowie die Vorschriften der Paragraphen 588 und 589 der Zivilprozeßordnung.

  1. Absatz 2,Bei der Abstimmung geben die Beisitzer ihre Stimmen in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen ab; der Vorsitzende stimmt zuletzt.
  2. Absatz 3,Außerhalb einer Verhandlung sind alle Anträge schriftlich zu stellen und an den Vorsitzenden zu richten. In vorbereitende Schriftsätze dürfen auch Rechtsausführungen aufgenommen werden.
  3. Absatz 4,Alle nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission ergehenden Entscheidungen und Verfügungen trifft der Vorsitzende allein.
  4. Absatz 5,Die Parteien können sich durch ein Mitglied des Vorstandes, einen Angestellten oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßvollmachten und über Vollmachten zu einzelnen Prozeßhandlungen gelten entsprechend.

Anmerkung

Nach Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden die §§ 10 - 14 JN, RGBl.
Nr. 111/1895, und die §§ 74 - 89, 91, 93, 97, 99, 100, 103, 106
112, 113, 115 - 118, 121 - 143, 146 - 150, 152 - 154, 207 - 215,
217, 588, 589 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sowie das ZustellG, BGBl.
Nr. 200/1982.

Schlagworte

VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936

Gesetzesnummer

10001847

Dokumentnummer

NOR12024534

Alte Dokumentnummer

N2193615790T