Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz - Schiedskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Verfahren.
§ 8. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten für die Schiedskommissionen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Beratung und Abstimmung der Senate im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Schriftsätze, Zustellungen, Fristen und Tagsatzungen, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über die Verhandlungs- und Beratungsprotokolle sowie die Vorschriften der §§ 588 und 589 der Zivilprozeßordnung.Paragraph 8, (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten für die Schiedskommissionen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Beratung und Abstimmung der Senate im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Schriftsätze, Zustellungen, Fristen und Tagsatzungen, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über die Verhandlungs- und Beratungsprotokolle sowie die Vorschriften der Paragraphen 588 und 589 der Zivilprozeßordnung.
(2)Absatz 2,Bei der Abstimmung geben die Beisitzer ihre Stimmen in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen ab; der Vorsitzende stimmt zuletzt.
(3)Absatz 3,Außerhalb einer Verhandlung sind alle Anträge schriftlich zu stellen und an den Vorsitzenden zu richten. In vorbereitende Schriftsätze dürfen auch Rechtsausführungen aufgenommen werden.
(4)Absatz 4,Alle nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission ergehenden Entscheidungen und Verfügungen trifft der Vorsitzende allein.
(5)Absatz 5,Die Parteien können sich durch ein Mitglied des Vorstandes, einen Angestellten oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßvollmachten und über Vollmachten zu einzelnen Prozeßhandlungen gelten entsprechend.
Anmerkung
Nach Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden die §§ 10 - 14 JN, RGBl.
Nr. 111/1895, und die §§ 74 - 89, 91, 93, 97, 99, 100, 103, 106
112, 113, 115 - 118, 121 - 143, 146 - 150, 152 - 154, 207 - 215,
217, 588, 589 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sowie das ZustellG, BGBl.
Nr. 200/1982.
Schlagworte
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936
Dokumentnummer
NOR12024534
Alte Dokumentnummer
N2193615790T