Das RIS führt für diesen Tag 4 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1953Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 106/1953, zu den §§ 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 33, 60, 61, 74 Abs. 6, 95, BGBl. Nr. 111/1936)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1953,, zu den Paragraphen 3, 7, Absatz 2, 9, Absatz 2, 33, 60, 61, 74, Absatz 6, 95,, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,)
(1)Absatz eins,Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nach den bisher geltenden Vorschriften nicht als im Inland erschienen anzusehen sind, erlangen durch die Änderung des § 9 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nach den bisher geltenden Vorschriften nicht als im Inland erschienen anzusehen sind, erlangen durch die Änderung des Paragraph 9, Absatz 2, Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2)Absatz 2,Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Bundesgesetz neu eingeräumt werden.
(3)Absatz 3,Lichtbilder, deren Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen ist, erlangen dadurch, daß sie als Lichtbildwerke im Sinne des Art. I Z 1 anzusehen sind, nicht von neuem Schutz; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für Lichtbildwerke, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden sind, entsprechend.Lichtbilder, deren Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen ist, erlangen dadurch, daß sie als Lichtbildwerke im Sinne des Artikel römisch eins, Ziffer eins, anzusehen sind, nicht von neuem Schutz; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für Lichtbildwerke, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden sind, entsprechend.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Art. 1 Z 11 und 12 gelten auch für Werke, bei denen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften schon abgelaufen war, doch dürfen am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke vollendet und diese Vervielfältigungen sowie am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits vorhandene Vervielfältigungen verbreitet werden.Die Bestimmungen des Artikel eins, Ziffer 11 und 12 gelten auch für Werke, bei denen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften schon abgelaufen war, doch dürfen am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke vollendet und diese Vervielfältigungen sowie am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits vorhandene Vervielfältigungen verbreitet werden.
(5)Absatz 5,Werke der im § 2 Z 3 Urheberrechtsgesetz genannte Art, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erschienen sind und nach der bisherigen Fassung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, erlangen durch die Änderung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.Werke der im Paragraph 2, Ziffer 3, Urheberrechtsgesetz genannte Art, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erschienen sind und nach der bisherigen Fassung des Paragraph 7, Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, erlangen durch die Änderung des Paragraph 7, Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12160191
Alte Dokumentnummer
N2193612464R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 492/1972Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 492/1972, zu den §§ 24, 26, 60, 61, 62, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, 74 Abs. 6, 76 Abs. 3 und 5, 76a, BGBl. Nr. 111/1936)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,, zu den Paragraphen 24, 26, 60, 61, 62, 66, Absatz 2, 67, Absatz eins, 74, Absatz 6, 76, Absatz 3 und 5, 76 a, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich auf die Verlängerungen der Schutzfristen bezieht, mit dem 31. Dezember 1972, im übrigen mit dem 1. Juni 1973 in Kraft.
(2)Absatz 2,Der Art. I Z 2 bis 3a, 7, 17a und 20a gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.Der Artikel römisch eins, Ziffer 2 bis 3 a, 7, 17 a und 20 a gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
(3)Absatz 3,Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und Schallträgern.Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und Schallträgern.
(4)Absatz 4,Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so stehen die Verwertungsrechte den im § 66 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so stehen die Verwertungsrechte den im Paragraph 66, Absatz eins und 2 Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.
(5)Absatz 5,Der Art. I Z 18 gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat.Der Artikel römisch eins, Ziffer 18, gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat.
(6)Absatz 6,Der Art. I Z 22 gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.Der Artikel römisch eins, Ziffer 22, gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle 1953, BGBl. Nr. 106, werden aufgehoben.Die Absatz eins und 2 des Artikel römisch drei, der Urheberrechtsgesetznovelle 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 106, werden aufgehoben.
Schlagworte
Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Fotografie, BGBl. Nr. 106/1953
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12160193
Alte Dokumentnummer
N2193612466R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1982Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 295/1982, zu den §§ 61a, 61b und 61c, BGBl. Nr. 111/1936)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1982,, zu den Paragraphen 61 a, 61 b und 61 c, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,)
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat das nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1936 geführte Urheberregister mit den nach den Verordnungen RGBl. Nr. 198/1895 und BGBl. Nr. 92/1921 geführten Urheberregistern samt allen Aktenstücken, die diese Register betreffen, unverzüglich dem Bundesminister für Justiz zu übergeben.Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat das nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1936, geführte Urheberregister mit den nach den Verordnungen RGBl. Nr. 198 aus 1895, und Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1921, geführten Urheberregistern samt allen Aktenstücken, die diese Register betreffen, unverzüglich dem Bundesminister für Justiz zu übergeben. (2)Absatz 2,Für Einsicht in diese Register sowie für die Ausfertigung von Auszügen und die Ausstellung von Zeugnissen gilt der § 61c Abs. 2 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes.Für Einsicht in diese Register sowie für die Ausfertigung von Auszügen und die Ausstellung von Zeugnissen gilt der Paragraph 61 c, Absatz 2, Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12160194
Alte Dokumentnummer
N2193628939S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1993Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 93/1993, zu den §§ 16a, 40b, 40c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 und 76a, BGBl. Nr. 111/1936)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1993,, zu den Paragraphen 16 a, 40 b, 40 c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 und 76 a, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. März 1993 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Absatz 2, mit 1. März 1993 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 16 a, UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 3 UrhG vor dem 1. Jänner 1994 erloschen ist. Solche Werkstücke dürfen jedoch bis 31. Dezember 1994 vermietet werden; der Urheber hat hiefür einen Anspruch auf angemessene Vergütung. § 16a Abs. 2, 4 und 5 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für diesen Vergütungsanspruch sinngemäß.Paragraph 16 a, UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach Paragraph 16, Absatz 3, UrhG vor dem 1. Jänner 1994 erloschen ist. Solche Werkstücke dürfen jedoch bis 31. Dezember 1994 vermietet werden; der Urheber hat hiefür einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Paragraph 16 a, Absatz 2, 4 und 5 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für diesen Vergütungsanspruch sinngemäß.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt auch für die entsprechende Geltung des § 16a nach Art. 1 Z 8 bis 11.Absatz 3, gilt auch für die entsprechende Geltung des Paragraph 16 a, nach Artikel eins, Ziffer 8 bis 11,
(5)Absatz 5,Die §§ 40b und 40c UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Computerprogramme, die vor dem 1. März 1993 geschaffen worden sind.Die Paragraphen 40 b und 40 c UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Computerprogramme, die vor dem 1. März 1993 geschaffen worden sind.
(6)Absatz 6,Art. 1 Z 5 bis 7 gilt nicht für Werkstücke, die vor dem 1. März 1993 erstmals verbreitet (§ 16 UrhG) worden sind. Dies gilt auch für Art. 1 Z 9, soweit er sich auf die entsprechende Geltung des § 54 Abs. 2 bezieht.Artikel eins, Ziffer 5 bis 7 gilt nicht für Werkstücke, die vor dem 1. März 1993 erstmals verbreitet (Paragraph 16, UrhG) worden sind. Dies gilt auch für Artikel eins, Ziffer 9,, soweit er sich auf die entsprechende Geltung des Paragraph 54, Absatz 2, bezieht.
(7)Absatz 7,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Anmerkung
1. Zu Abs. 4: Art. I Z 8 bis 11: §§ 67, 74, 76 und 76a UrhG.
2. Zu Abs. 6: Art. I Z 5 bis 7: §§ 45, 51 und 54 UrhG.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12160286
Alte Dokumentnummer
N2199326098J