Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1972Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 106/1953, zu den §§ 24 und 26, BGBl. Nr. 111/1936)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1953,, zu den Paragraphen 24 und 26, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,)
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.)Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Absatz 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,.)
(3)Absatz 3,Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs. 1 bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Abs. 1 lit. b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Absatz eins, bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Absatz eins, Litera b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.
Schlagworte
Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Fotografie
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12160192
Alte Dokumentnummer
N2193612465R