Rechtstracker.at

§ 56a

Fassungen
ab 01.07.2003 — BGBl. I Nr. 32/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56a heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2003
§ 56a01.04.199630.06.2003 BGBl. Nr. 151/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. I Nr. 32/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten

Paragraph 56 a,

  1. Absatz eins,Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an wissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien zur Aufgabe haben und keine kommerziellen Zwecke verfolgen, verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zum Begriff des veröffentlichten Werk siehe § 8.

Schlagworte

Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041630