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§ 56b

Fassungen
ab 01.04.1996 — BGBl. Nr. 151/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56b heute01.04.1996 BGBl. Nr. 151/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 b

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. Nr. 151/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken

Paragraph 56 b,

  1. Absatz eins,Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung und dergleichen) dürfen Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke für jeweils nicht mehr als zwei Besucher der Einrichtung benützen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht. Hiefür steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.

Schlagworte





Bildträger, Bücherei, Verwertungsgesellschaftenzwang

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038407

alte Dokumentnummer

N2199654202J