Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Bleiben die auf den Abschluß eines Gesamtvertrages abzielenden Verhandlungen erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Veranstalterorganisation verlangen, daß die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, von der Schiedskommission (§ 14) durch eine Satzung geregelt werden. Diese hat die Wirkung, die nach § 9 einem Gesamtvertrag zukommt. Paragraph 10, Bleiben die auf den Abschluß eines Gesamtvertrages abzielenden Verhandlungen erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Veranstalterorganisation verlangen, daß die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, von der Schiedskommission (Paragraph 14,) durch eine Satzung geregelt werden. Diese hat die Wirkung, die nach Paragraph 9, einem Gesamtvertrag zukommt.
Dokumentnummer
NOR12024382
Alte Dokumentnummer
N2193610170S