Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.05.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.05.193630.06.2006 BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1936BGBl. Nr. 112/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 9, (1) Die Bestimmungen eines Gesamtvertrages gelten vom Tage seines Inkrafttretens (Paragraph 8,, Absatz 4) an innerhalb seines Geltungsbereiches als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitgliede der Veranstalterorganisation abgeschlossenen Einzelvertrages über die Bewilligung öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Veranstalter günstiger sind und die Veranstalterorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrage nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden.

  1. Absatz 2,Soweit ein Gesamtvertrag nichts anderes bestimmt, erstreckt sich die ihm nach Absatz 1 zukommende Wirkung auch auf Einzelverträge, die vor seinem Inkraftreten abgeschlossen worden sind.

Gesetzesnummer

10001849

Dokumentnummer

NOR12024381

Alte Dokumentnummer

N2193610169S