Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. (1) Der Abschluß eines Gesamtvertrages ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich in der "Wiener Zeitung" zu verlautbaren. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und sachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des Gesamtvertrages anzugeben. Die Kosten der Kundmachung sind, wenn der Gesamtvertrag nichts anderes bestimmt, von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.Paragraph 8, (1) Der Abschluß eines Gesamtvertrages ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich in der "Wiener Zeitung" zu verlautbaren. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und sachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des Gesamtvertrages anzugeben. Die Kosten der Kundmachung sind, wenn der Gesamtvertrag nichts anderes bestimmt, von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
(2)Absatz 2,Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Veranstalterorganisation ist verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der Veranstalterorganisation in Abschriften des Gesamtvertrages Einsicht zu gewähren. Die Veranstalterorganisationen haben ihren Mitgliedern auf Verlangen Abdrücke des Gesamtvertrages zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Hierauf ist in der durch Absatz 1 vorgeschriebenen Kundmachung hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Gibt die Veranstalterorganisation ein Nachrichtenblatt für ihre Mitglieder heraus, so hat sie darin den Gesamtvertrag auf ihre Kosten unverzüglich zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Die die Beziehungen der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Veranstalterorganisation regelnden Bestimmungen des Gesamtvertrages treten eine Woche nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Verlautbarung seines Abschlusses in Kraft. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn dadurch die von dieser Verlautbarung an laufende Frist verlängert wird.
(5)Absatz 5,Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Wird ein Gesamtvertrag außer Kraft gesetzt, so ist dies nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Absätze 1 und 3 zu verlautbaren.
Dokumentnummer
NOR12024380
Alte Dokumentnummer
N2193610168S