Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.Paragraph 7, (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(2)Absatz 2,Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgeltes zu enthalten, das von den Mitgliedern der Veranstaltungsorganisationen für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zu leisten ist.
(3)Absatz 3,Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, daß Streitigkeiten, die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Veranstalterorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann insbesondere bestimmen, daß bei Streitigkeiten, die bei den auf den Abschluß oder die Abänderung von Einzelverträgen über Werknutzungsbewilligungen abzielenden Verhandlungen hinsichtlich der Bemessung des Entgeltes, namentlich hinsichtlich der Einreihung in Tarifklassen entstehen, vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des Streites im Wege von Verhandlungen der Veranstalterorganisation mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist. Auch kann in einem Gesamtvertrag vereinbart werden, daß über Rechtsstreitigkeiten dieser Art Schiedsgerichte zu entscheiden haben. Die Zulässigkeit der Anrufung eines solchen Schiedsgerichtes durch ein Mitglied der Veranstalterorganisation ist auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft im Gesamtvertrag davon abhängig zu machen, daß die Veranstalterorganisation die Vertretung des Mitgliedes vor dem Schiedsgericht übernimmt.
(4)Absatz 4,Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, daß ihr regelmäßig Verzeichnisse der Werke mitgeteilt werden, die von den Mitgliedern der Veranstalterorganisation bei öffentlichen Vorträgen und konzertmäßigen Aufführungen benutzt worden sind. Dabei sind die Verhältnisse zu berücksichtigen, die Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht bei den mit Hilfe von Schallträgern vorgenommenen Vorträgen und Aufführungen erheischen. Ausgenommen von dieser Mitteilungspflicht sind Vorträge und Aufführungen, die mit Benutzung von Rundfunksendungen vorgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12024379
Alte Dokumentnummer
N2193610167S