Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.05.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.05.193630.06.2006 BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1936BGBl. Nr. 112/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Gesamtverträge und Satzungen.

Paragraph 6, (1) Der Inhalt der Verträge, wodurch eine Verwertungsgesellschaft den Veranstaltern öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen erteilt, ist tunlichst in Gesamtverträgen festzusetzen, die von der Verwertungsgesellschaft mit den nach ihrem sachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen abgeschlossen werden, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt.

  1. Absatz 2,Soweit solche Berufsorganisationen nicht bestehen, sind die Gesamtverträge mit freien Vereinigungen von Veranstaltern öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen abzuschließen, denen der Bundesminister für Unterricht (Paragraph 28,, Absatz 2) die Befähigung zum Abschlusse von Gesamtverträgen mit einer Verwertungsgesellschaft zuerkennt. Diese Befähigung soll, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme erheischen, nur solchen Vereinigungen zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt. Vor der Zuerkennung der Befähigung ist die Verwertungsgesellschaft zu hören. Die Befähigung kann vom Bundesminister für Unterricht (Paragraph 28,, Absatz 2) jederzeit aberkannt werden. Das hat insbesondere dann zu geschehen, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung (Paragraph 11,) obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
  2. Absatz 3,Die nach Absatz 1 zum Abschluß von Gesamtverträgen berufenen öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen und die nach Absatz 2 dazu befähigten freien Vereinigungen werden im folgenden Veranstalterorganisationen genannt.

Schlagworte

Kollektivvertrag

Gesetzesnummer

10001849

Dokumentnummer

NOR12024378

Alte Dokumentnummer

N2193610166S