Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.Paragraph 11, (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.
(2)Absatz 2,Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Aufstellung einer Satzung (§ 10) beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesamtvertrages nur mit Bewilligung des Bundesministers für Unterricht (§ 28, Absatz 2) zulässig.Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Aufstellung einer Satzung (Paragraph 10,) beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesamtvertrages nur mit Bewilligung des Bundesministers für Unterricht (Paragraph 28,, Absatz 2) zulässig.
(3)Absatz 3,Hört die Veranstalterorganisation, die einen Gesamtvertrag abgeschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zum Abschluß von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die gemäß § 9 in vorher abgeschlossene Einzelverträge übergegangenen Bestimmungen des Gesamtvertrages als Bestandteile dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrages undurchführbar werden.Hört die Veranstalterorganisation, die einen Gesamtvertrag abgeschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zum Abschluß von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die gemäß Paragraph 9, in vorher abgeschlossene Einzelverträge übergegangenen Bestimmungen des Gesamtvertrages als Bestandteile dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrages undurchführbar werden.
Dokumentnummer
NOR12024383
Alte Dokumentnummer
N2193610171S