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§ 11

Fassungen
01.05.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.05.193630.06.2006 BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1936BGBl. Nr. 112/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 11, (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.

  1. Absatz 2,Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Aufstellung einer Satzung (Paragraph 10,) beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesamtvertrages nur mit Bewilligung des Bundesministers für Unterricht (Paragraph 28,, Absatz 2) zulässig.
  2. Absatz 3,Hört die Veranstalterorganisation, die einen Gesamtvertrag abgeschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zum Abschluß von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die gemäß Paragraph 9, in vorher abgeschlossene Einzelverträge übergegangenen Bestimmungen des Gesamtvertrages als Bestandteile dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrages undurchführbar werden.

Gesetzesnummer

10001849

Dokumentnummer

NOR12024383

Alte Dokumentnummer

N2193610171S