Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12. Die Verwertungsgesellschaften haben dem Staatskommissär den Abschluß, jede Änderung und das Erlöschen eines Gesamtvertrages unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige von dem Abschluß oder der Abänderung eines Gesamtvertrages ist dem Staatskommissär eine vom Vorstande der Verwertungsgesellschaft beglaubigte Abschrift des Vertrages vorzulegen. Paragraph 12, Die Verwertungsgesellschaften haben dem Staatskommissär den Abschluß, jede Änderung und das Erlöschen eines Gesamtvertrages unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige von dem Abschluß oder der Abänderung eines Gesamtvertrages ist dem Staatskommissär eine vom Vorstande der Verwertungsgesellschaft beglaubigte Abschrift des Vertrages vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12024384
Alte Dokumentnummer
N2193610172S