Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13. (1) Für Verträge, wodurch eine Verwertungsgesellschaft der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt die Bewilligung erteilt, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden, gelten die Vorschriften der §§ 7, 11, Absatz 1 und 2, und des § 12 entsprechend.Paragraph 13, (1) Für Verträge, wodurch eine Verwertungsgesellschaft der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt die Bewilligung erteilt, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden, gelten die Vorschriften der Paragraphen 7, 11,, Absatz 1 und 2, und des Paragraph 12, entsprechend.
(2)Absatz 2,Bleiben die auf den Abschluß eines solchen Vertrages abzielenden Verhandlungen erfolglos, so kann jeder Teil verlangen, daß die Schiedskommission (§ 14) die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, der Telegraphenanstalt das Senden von Werken durch Rundfunk zu gestatten, und die Gegenleistungen der Telegraphenanstalt durch eine Satzung regelt.Bleiben die auf den Abschluß eines solchen Vertrages abzielenden Verhandlungen erfolglos, so kann jeder Teil verlangen, daß die Schiedskommission (Paragraph 14,) die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, der Telegraphenanstalt das Senden von Werken durch Rundfunk zu gestatten, und die Gegenleistungen der Telegraphenanstalt durch eine Satzung regelt.
Anmerkung
Mit "Telegraphenanstalt" ist der Rundfunkunternehmer im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, gemeint.
Dokumentnummer
NOR12024385
Alte Dokumentnummer
N2193610173S