Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Schiedskommission.
§ 14. (1) Über Anträge, eine Satzung (§§ 10 und 13, Absatz 2) aufzustellen, entscheidet eine von den Parteien zu berufende Schiedskommission.Paragraph 14, (1) Über Anträge, eine Satzung (Paragraphen 10 und 13, Absatz 2) aufzustellen, entscheidet eine von den Parteien zu berufende Schiedskommission.
(2)Absatz 2,Diese Schiedskommission entscheidet ferner über Streitigkeiten, die zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Veranstalterorganisation oder der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt aus einem Gesamtvertrag, einem Vertrag über die Bewilligung, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden, oder aus einer Satzung entstehen.
(3)Absatz 3,Rechtssachen, für die hienach die Schiedskommission zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.
Anmerkung
Mit "Telegraphenanstalt" ist der Rundfunkunternehmer im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, gemeint.
Dokumentnummer
NOR12024386
Alte Dokumentnummer
N2193610174S