Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. (1) Die Parteien können im Gesamtvertrag oder in einem besonderen, schriftlich errichteten Vertrage die Zahl der Mitglieder der Schiedskommission festsetzen und die Art ihrer Berufung regeln sowie auch die Mitglieder der Schiedskommission benennen. In die Schiedskommission können auch im Dienststande befindliche Richter berufen werden.Paragraph 15, (1) Die Parteien können im Gesamtvertrag oder in einem besonderen, schriftlich errichteten Vertrage die Zahl der Mitglieder der Schiedskommission festsetzen und die Art ihrer Berufung regeln sowie auch die Mitglieder der Schiedskommission benennen. In die Schiedskommission können auch im Dienststande befindliche Richter berufen werden.
(2)Absatz 2,Haben die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen, so gelten für die Bildung der Schiedskommission die in den folgenden Absätzen enthaltenen Vorschriften.
(3)Absatz 3,Die Schiedskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt. Diese beiden Mitglieder wählen die übrigen drei Mitglieder. Diese müssen an der Sache unbeteiligte Personen sein und dürfen zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen läßt. Aus den drei gewählten Mitgliedern wird der Vorsitzende von allen Mitgliedern der Schiedskommission mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt.
(4)Absatz 4,Die Partei, die die Schiedskommission anrufen will, hat dem Gegner den Gegenstand des Antrages, den sie zu stellen beabsichtigt, kurz mitzuteilen und das von ihr bestellte Mitglied mit der Aufforderung namhaft zu machen, binnen acht Tagen gleichfalls ein Mitglied zu bestellen und hievon der auffordernden Partei Mitteilung zu machen. Diese Aufforderung sowie die Mitteilung der Gegenpartei ist mit eingeschriebenem Schreiben vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende der Schiedskommission hat deren Zusammentritt längstens binnen vier Wochen nach dem Einlangen der im Sinne des Absatzes 4 ergangenen Aufforderung bei der Gegenpartei beiden Parteien schriftlich anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12024387
Alte Dokumentnummer
N2193610175S