Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17. (1) Gibt der Bundesminister für Justiz dem auf Grund des § 16 gestellten Antrage statt, so hat er unverzüglich im Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht und für Handel und Verkehr die Mitglieder der Schiedskommission zu bestellen und davon beide Parteien zu benachrichtigen. Die Schiedskommission besteht in diesem Falle, auch wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben, aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen an der Sache unbeteiligte Personen sein und dürfen zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen läßt; einer dieser Beisitzer muß ein im Dienststande befindlicher Richter, der Vorsitzende ein im Dienst- oder Ruhestande befindlicher Richter oder Verwaltungsbeamter sein. Von den übrigen zwei Beisitzern muß der eine zu den Mitgliedern oder Angestellten der einen Partei gehören und der andere in einem solchen Verhältnis zu der Gegenpartei stehen.Paragraph 17, (1) Gibt der Bundesminister für Justiz dem auf Grund des Paragraph 16, gestellten Antrage statt, so hat er unverzüglich im Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht und für Handel und Verkehr die Mitglieder der Schiedskommission zu bestellen und davon beide Parteien zu benachrichtigen. Die Schiedskommission besteht in diesem Falle, auch wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben, aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen an der Sache unbeteiligte Personen sein und dürfen zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen läßt; einer dieser Beisitzer muß ein im Dienststande befindlicher Richter, der Vorsitzende ein im Dienst- oder Ruhestande befindlicher Richter oder Verwaltungsbeamter sein. Von den übrigen zwei Beisitzern muß der eine zu den Mitgliedern oder Angestellten der einen Partei gehören und der andere in einem solchen Verhältnis zu der Gegenpartei stehen.
(2)Absatz 2,Die vom Bundesminister für Justiz bestellten Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Anmerkung
An die Stelle des BM für Handel und Verkehr ist bei Beteiligung
einer Veranstalterorganisation der BM für wirtschaftliche
Angelegenheiten, bei Beteiligung eines Rundfunkunternehmers der
Bundeskanzler getreten.
Dokumentnummer
NOR12024389
Alte Dokumentnummer
N2193610177S