Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.05.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.05.193630.06.2006 BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1936BGBl. Nr. 112/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 17, (1) Gibt der Bundesminister für Justiz dem auf Grund des Paragraph 16, gestellten Antrage statt, so hat er unverzüglich im Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht und für Handel und Verkehr die Mitglieder der Schiedskommission zu bestellen und davon beide Parteien zu benachrichtigen. Die Schiedskommission besteht in diesem Falle, auch wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben, aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen an der Sache unbeteiligte Personen sein und dürfen zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen läßt; einer dieser Beisitzer muß ein im Dienststande befindlicher Richter, der Vorsitzende ein im Dienst- oder Ruhestande befindlicher Richter oder Verwaltungsbeamter sein. Von den übrigen zwei Beisitzern muß der eine zu den Mitgliedern oder Angestellten der einen Partei gehören und der andere in einem solchen Verhältnis zu der Gegenpartei stehen.

  1. Absatz 2,Die vom Bundesminister für Justiz bestellten Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Anmerkung

An die Stelle des BM für Handel und Verkehr ist bei Beteiligung
einer Veranstalterorganisation der BM für wirtschaftliche
Angelegenheiten, bei Beteiligung eines Rundfunkunternehmers der
Bundeskanzler getreten.

Gesetzesnummer

10001849

Dokumentnummer

NOR12024389

Alte Dokumentnummer

N2193610177S