Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§ 23. Die näheren Vorschriften über die Bestellung, Enthebung und Entlohnung der Mitglieder der Schiedskommission im Falle des § 17, ferner über die Ablehnung von Mitgliedern einer Schiedskommission, über das Verfahren vor den Schiedskommissionen, über die Abfassung, Verlautbarung und das Inkrafttreten ihrer Entscheidungen sowie über deren Nichtigerklärung durch gerichtliches Urteil und über den Kostenersatz werden durch Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht und für Handel und Verkehr erlassen. Paragraph 23, Die näheren Vorschriften über die Bestellung, Enthebung und Entlohnung der Mitglieder der Schiedskommission im Falle des Paragraph 17,, ferner über die Ablehnung von Mitgliedern einer Schiedskommission, über das Verfahren vor den Schiedskommissionen, über die Abfassung, Verlautbarung und das Inkrafttreten ihrer Entscheidungen sowie über deren Nichtigerklärung durch gerichtliches Urteil und über den Kostenersatz werden durch Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht und für Handel und Verkehr erlassen.
Anmerkung
Vgl. auch die Schiedskommissionsverordnung, BGBl. Nr. 188/1936.
An die Stelle des BM für Handel und Verkehr ist bei Beteiligung
einer Veranstalterorganisation der BM für wirtschaftliche
Angelegenheiten, bei Beteiligung eines Rundfunkunternehmers der
Bundeskanzler getreten.
Dokumentnummer
NOR12024395
Alte Dokumentnummer
N2193610183S