Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Ergänzende Vorschriften über die
Pflichten der Verwertungsgesellschaften.
§ 25. Die Verwertungsgesellschaften haben den Tarif, wonach sie das Entgelt für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen an solche Veranstalter berechnen, für die weder ein Gesamtvertrag noch eine Satzung oder eine besondere Vereinbarung gilt, sowie jede Änderung dieses Tarifs spätestens eine Woche vor der Anwendung der neuen Tarifbestimmungen in der "Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Paragraph 25, Die Verwertungsgesellschaften haben den Tarif, wonach sie das Entgelt für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen an solche Veranstalter berechnen, für die weder ein Gesamtvertrag noch eine Satzung oder eine besondere Vereinbarung gilt, sowie jede Änderung dieses Tarifs spätestens eine Woche vor der Anwendung der neuen Tarifbestimmungen in der "Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
Dokumentnummer
NOR12024397
Alte Dokumentnummer
N2193610185S