Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.05.1936 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.05.193630.06.2006 BGBl. Nr. 112/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1936BGBl. Nr. 112/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 5, (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht. Die Kosten der Aufsicht sind von den Verwertungsgesellschaften dem Bundesministerium für Unterricht in dem von diesem festgesetzten Ausmaße zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Für jede Verwertungsgesellschaft wird vom Bundesminister für Unterricht (Paragraph 28,, Absatz 2) ein Staatskommissär und erforderlichenfalls ein Stellvertreter bestellt.
  2. Absatz 3,Der Staatskommissär hat darauf zu achten, daß die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt. Die Organe und Angestellten der Verwertungsgesellschaft sind verpflichtet, dem Staatskommissär die von ihm verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihm in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren. Der Staatskommissär hat über seine Wahrnehmungen dem Bundesminister für Unterricht nach dessen Weisungen, mindestens aber einmal in jedem Jahre zu berichten.

Gesetzesnummer

10001849

Dokumentnummer

NOR12024377

Alte Dokumentnummer

N2193610165S