Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Gesamtverträge und Satzungen.
§ 6. (1) Der Inhalt der Verträge, wodurch eine Verwertungsgesellschaft den Veranstaltern öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen erteilt, ist tunlichst in Gesamtverträgen festzusetzen, die von der Verwertungsgesellschaft mit den nach ihrem sachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen abgeschlossen werden, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt.Paragraph 6, (1) Der Inhalt der Verträge, wodurch eine Verwertungsgesellschaft den Veranstaltern öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen erteilt, ist tunlichst in Gesamtverträgen festzusetzen, die von der Verwertungsgesellschaft mit den nach ihrem sachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen abgeschlossen werden, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt.
(2)Absatz 2,Soweit solche Berufsorganisationen nicht bestehen, sind die Gesamtverträge mit freien Vereinigungen von Veranstaltern öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen abzuschließen, denen der Bundesminister für Unterricht (§ 28, Absatz 2) die Befähigung zum Abschlusse von Gesamtverträgen mit einer Verwertungsgesellschaft zuerkennt. Diese Befähigung soll, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme erheischen, nur solchen Vereinigungen zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt. Vor der Zuerkennung der Befähigung ist die Verwertungsgesellschaft zu hören. Die Befähigung kann vom Bundesminister für Unterricht (§ 28, Absatz 2) jederzeit aberkannt werden. Das hat insbesondere dann zu geschehen, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung (§ 11) obliegenden Pflichten gröblich verletzt.Soweit solche Berufsorganisationen nicht bestehen, sind die Gesamtverträge mit freien Vereinigungen von Veranstaltern öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen abzuschließen, denen der Bundesminister für Unterricht (Paragraph 28,, Absatz 2) die Befähigung zum Abschlusse von Gesamtverträgen mit einer Verwertungsgesellschaft zuerkennt. Diese Befähigung soll, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme erheischen, nur solchen Vereinigungen zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt. Vor der Zuerkennung der Befähigung ist die Verwertungsgesellschaft zu hören. Die Befähigung kann vom Bundesminister für Unterricht (Paragraph 28,, Absatz 2) jederzeit aberkannt werden. Das hat insbesondere dann zu geschehen, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung (Paragraph 11,) obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
(3)Absatz 3,Die nach Absatz 1 zum Abschluß von Gesamtverträgen berufenen öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen und die nach Absatz 2 dazu befähigten freien Vereinigungen werden im folgenden Veranstalterorganisationen genannt.
Schlagworte
Kollektivvertrag
Dokumentnummer
NOR12024378
Alte Dokumentnummer
N2193610166S