Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. (1) Die Bestimmungen eines Gesamtvertrages gelten vom Tage seines Inkrafttretens (§ 8, Absatz 4) an innerhalb seines Geltungsbereiches als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitgliede der Veranstalterorganisation abgeschlossenen Einzelvertrages über die Bewilligung öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Veranstalter günstiger sind und die Veranstalterorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrage nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden.Paragraph 9, (1) Die Bestimmungen eines Gesamtvertrages gelten vom Tage seines Inkrafttretens (Paragraph 8,, Absatz 4) an innerhalb seines Geltungsbereiches als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitgliede der Veranstalterorganisation abgeschlossenen Einzelvertrages über die Bewilligung öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Veranstalter günstiger sind und die Veranstalterorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrage nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden.
(2)Absatz 2,Soweit ein Gesamtvertrag nichts anderes bestimmt, erstreckt sich die ihm nach Absatz 1 zukommende Wirkung auch auf Einzelverträge, die vor seinem Inkraftreten abgeschlossen worden sind.
Dokumentnummer
NOR12024381
Alte Dokumentnummer
N2193610169S