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Art. 11

Fassungen
ab 01.07.1936 — BGBl. Nr. 197/1936 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.1936 BGBl. Nr. 197/1936 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 11.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 197/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 11.

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke und für die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst, gleichviel ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.
  2. Absatz 2,Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken werden während der Dauer ihres Rechtes am Originalwerke gegen die von ihnen nicht gestattete öffentliche Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.
  3. Absatz 3,Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne daß sie verpflichtet sind, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen.

Anmerkung

Vgl. § 18 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Aufführungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024601

Alte Dokumentnummer

N2193630147S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 197/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 11bis.

  1. Absatz eins,Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu gestatten, daß ihre Werke durch Rundfunk der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.
  2. Absatz 2,Der inneren Gesetzgebung der Verbandsländer steht es zu, die Bedingungen der Ausübung des im vorhergehenden Absatz bezeichneten Rechtes zu regeln, doch beschränkt sich die Wirkung dieser Bedingungen ausschließlich auf das Gebiet des Landes, das sie festgesetzt hat. Sie dürfen keinesfalls die Rechte des Urhebers zum Schutze seiner geistigen Interessen am Werke, noch seinen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt beeinträchtigen, das mangels einer gütlichen Einigung von der zuständigen Behörde festzusetzen ist.

Anmerkung

Vgl. §§ 17, 59, 59a und 59b UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Senderecht, Zwangslizenz, gesetzliche Lizenz, Verwertungsrecht,
Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024602

Alte Dokumentnummer

N2193630148S