Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 11.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1936Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11.
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke und für die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst, gleichviel ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.
(2)Absatz 2,Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken werden während der Dauer ihres Rechtes am Originalwerke gegen die von ihnen nicht gestattete öffentliche Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.
(3)Absatz 3,Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne daß sie verpflichtet sind, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen.
Anmerkung
Vgl. § 18 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Aufführungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12024601
Alte Dokumentnummer
N2193630147S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1936Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11bis.
(1)Absatz eins,Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu gestatten, daß ihre Werke durch Rundfunk der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.
(2)Absatz 2,Der inneren Gesetzgebung der Verbandsländer steht es zu, die Bedingungen der Ausübung des im vorhergehenden Absatz bezeichneten Rechtes zu regeln, doch beschränkt sich die Wirkung dieser Bedingungen ausschließlich auf das Gebiet des Landes, das sie festgesetzt hat. Sie dürfen keinesfalls die Rechte des Urhebers zum Schutze seiner geistigen Interessen am Werke, noch seinen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt beeinträchtigen, das mangels einer gütlichen Einigung von der zuständigen Behörde festzusetzen ist.
Anmerkung
Vgl. §§ 17, 59, 59a und 59b UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Senderecht, Zwangslizenz, gesetzliche Lizenz, Verwertungsrecht,
Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12024602
Alte Dokumentnummer
N2193630148S