Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1936Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12.
Zu den unerlaubten Wiedergaben, für welche dieses Übereinkommen gilt, gehören insbesondere die nicht genehmigten mittelbaren Aneignungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Bearbeitungen, Umgestaltungen von Werken der Tonkunst, Umformungen eines Romans, einer Novelle oder eines Gedichtes in ein Theaterstück sowie umgekehrt u. dgl., sofern sie lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Kürzungen darstellen, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.
Schlagworte
Verwertungsrecht, Mindestschutz, Bearbeitungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12024568
Alte Dokumentnummer
N2193625723S