Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1936Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
Artikel 27.
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen ersetzt im Verhältnis zwischen den Verbandsländern das Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 und die Verträge, die es in der Folge abgeändert haben. Im Verhältnis zu den Ländern, die dieses Übereinkommen nicht ratifizieren, bleiben die früheren Verträge in Geltung.
(2)Absatz 2,Die Länder, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, können die Vorbehalte, die sie früher gemacht haben, aufrechterhalten, wenn sie dies bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erklären.
(3)Absatz 3,Die dem Verbande derzeit angehörigen Länder, in deren Namen dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet wird, können ihm jederzeit beitreten. In diesem Falle kommen ihnen die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zugute.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12024583
Alte Dokumentnummer
N2193625738S