Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1936Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1936,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
Artikel 28.
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen soll ratifiziert, die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Juli 1931 in Rom hinterlegt werden.
(2)Absatz 2,Das Übereinkommen wird einen Monat nach diesem Zeitpunkt zwischen den Verbandsländern, die es ratifiziert haben werden, in Kraft treten. Sollte es jedoch schon vorher von mindestens sechs Verbandsländern ratifiziert werden, so wird es zwischen diesen Verbandsländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die später ratifizierenden Verbandsländer einen Monat nach der Anzeige jeder Ratifikation.
(3)Absatz 3,Bis 1. August 1931 können sich verbandsfremde Länder dem Verband anschließen, indem sie entweder dem in Berlin am 13. November 1908 unterzeichneten oder dem vorliegenden Übereinkommen beitreten. Vom 1. August 1931 an können sie nur noch dem vorliegenden Übereinkommen beitreten.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12024584
Alte Dokumentnummer
N2193625739S