Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
IV. Folgen der Aufhebungrömisch vier. Folgen der Aufhebung
§ 42Paragraph 42
(1)Absatz eins,Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.
(2)Absatz 2,In den Fällen der §§ 36 und 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der §§ 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.In den Fällen der Paragraphen 36 und 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der Paragraphen 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.
Anmerkung
1. Zum Schuldausspruch im Aufhebungsurteil siehe § 17 1. DVEheG, dRGBl. I S 923/1938.
2. Zum Zusammentreffen von Aufhebungs- und Scheidungsbegehren siehe § 18 1. DVEheG, dRGBl. I S 923/1938.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270608