Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 20.06.1942 — dRGBl. I S 395/1942 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute20.06.1942 dRGBl. I S 395/1942 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 395/1942

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.06.1942dRGBl. I S 395/1942

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Für die Ersetzung der Urschrift nach den Paragraphen eins und 3 ist das Gericht oder der Notar zuständig, von dem die Urkunde aufgenommen oder ausgestellt worden ist. An die Stelle eines ausgeschiedenen Notars tritt die Stelle, bei der die Akten des ausgeschiedenen Notars verwahrt werden.
  2. Absatz 2,Hat ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle die Urkunde aufgenommen oder ausgestellt oder die Entscheidung erlassen, so ist er auch für die Ersetzung der Urschrift zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10001877

Dokumentnummer

NOR12024949

alte Dokumentnummer

N2194211040R