Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 395/1942dRGBl. römisch eins S 395/1942
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Im Falle des § 1 ist dem Antragsteller und nach dem Ermessen des Gerichts oder des Notars auch anderen Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Ausfertigung den Parteien zuzustellen.Im Falle des Paragraph eins, ist dem Antragsteller und nach dem Ermessen des Gerichts oder des Notars auch anderen Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Ausfertigung den Parteien zuzustellen.
(2)Absatz 2,Im Falle des § 3 ist der Beschluß dem Antragsteller und den sonst Beteiligten, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Parteien, zuzustellen.Im Falle des Paragraph 3, ist der Beschluß dem Antragsteller und den sonst Beteiligten, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Parteien, zuzustellen.
(3)Absatz 3,Wer Beteiligter ist, bestimmt das Gericht oder der Notar nach freiem Ermessen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12024950
alte Dokumentnummer
N2194211041R