Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.09.1945 bis 31.12.1999 — StGBl. Nr. 145/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 209.09.194531.12.1999 StGBl. Nr. 145/1945 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrechnungsvorschrift 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 145 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.09.1945StGBl. Nr. 145/1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare

Text

römisch zwei. Rechtsanwaltsanwärter.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Rechtanwaltsanwärtern wird eine Behinderungszeit im Sinne des Paragraph eins,, Abs. (1), in die 7-jährige praktische Verwendung (Paragraph 2, RAO.), auch in die Zeit, die nach erlangter Doktorwürde bei einem Rechtsanwalt zugebracht werden muß (Paragraph 2,, Abs. (1) Litera b, RAO.), und in die Praxis, die der Erlangung der Substitutionsberechtigung mit Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung nach Paragraph 31,, Abs. (3), ZPO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.
  2. Absatz 2,Vor Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (Paragraph 3, RAO.) muß der Anwärter aber zwei und vor Erteilung der Substitionsberechtigung mit Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung (Paragraph 31,, Abs. (3) ZPO.) ein Jahr Praxis bei einem Rechtsanwalt (Paragraph 2,, Abs. (1), Litera b und c, RAO.) tatsächlich vollstreckt haben.
  3. Absatz 3,Bei Anwärtern, die aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder von der Fortsetzung der Praxis ausgeschlossen und während der Behinderungszeit mindestens ein Jahr in der im Paragraph eins,, Abs. (2), angegebenen Art rechtsberuflich tätig waren, können die im vorhergehenden Absatz angegebenen Zeiträume auf die Hälfte herabgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Der Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar ist der Verwendung bei Gericht oder bei einem Anwalt gleichzuhalten. Die Praxis als Anwaltsassessor gilt als Praxis beim Rechtsanwalt.
  5. Absatz 5,Über die Einrechnung entscheidet der Ausschuß jener österreichischen Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Anwärter nach dem 27. April 1945 zuerst eingetragen wurde.
  6. Absatz 6,Gegen die Entscheidung des Ausschusses über die Einrechnung stehen die im Paragraph 30, RAO. vorgesehenen Rechtsmittel offen.

Anmerkung

Siehe nunmehr das RAPG, BGBl. Nr. 556/1985, und die damit vorgenommenen Änderungen der RAO, RGBl. Nr. 96/1868.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10001882

Dokumentnummer

NOR12024966

Alte Dokumentnummer

N2194510246S