(1)Absatz eins,Rechtanwaltsanwärtern wird eine Behinderungszeit im Sinne des § 1, Abs. (1), in die 7-jährige praktische Verwendung (§ 2 RAO.), auch in die Zeit, die nach erlangter Doktorwürde bei einem Rechtsanwalt zugebracht werden muß (§ 2, Abs. (1) lit. b RAO.), und in die Praxis, die der Erlangung der Substitutionsberechtigung mit Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung nach § 31, Abs. (3), ZPO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.Rechtanwaltsanwärtern wird eine Behinderungszeit im Sinne des Paragraph eins,, Abs. (1), in die 7-jährige praktische Verwendung (Paragraph 2, RAO.), auch in die Zeit, die nach erlangter Doktorwürde bei einem Rechtsanwalt zugebracht werden muß (Paragraph 2,, Abs. (1) Litera b, RAO.), und in die Praxis, die der Erlangung der Substitutionsberechtigung mit Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung nach Paragraph 31,, Abs. (3), ZPO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.