Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrechnungsvorschrift 1945
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 145/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 145 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare
Text
§ 3.Paragraph 3,
Ein Rechtsanwaltsanwärter, dem eine Behinderungszeit nach § 2 eingerechnet worden ist, ist vom Erfordernis der juridischen Doktorwürde (§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.) befreit; das erlangte Doktorat ist daher in diesem Falle auch nicht Voraussetzung für die Praxis im Sinne des § 2, Abs. (1), lit. b, RAO. Ein Rechtsanwaltsanwärter, dem eine Behinderungszeit nach Paragraph 2, eingerechnet worden ist, ist vom Erfordernis der juridischen Doktorwürde (Paragraph eins,, Abs. (2), Litera c,, RAO.) befreit; das erlangte Doktorat ist daher in diesem Falle auch nicht Voraussetzung für die Praxis im Sinne des Paragraph 2,, Abs. (1), Litera b,, RAO.
Anmerkung
Seit dem RAPG, BGBl. Nr. 556/1985, ist das Doktorat nicht mehr Voraussetzung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12024967
Alte Dokumentnummer
N2194510247S