Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
09.09.1945 bis 31.12.1999 — StGBl. Nr. 145/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 409.09.194531.12.1999 StGBl. Nr. 145/1945 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrechnungsvorschrift 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 145 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.09.1945StGBl. Nr. 145/1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare

Text

römisch drei. Notariatskandidaten.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Notariatskandidaten wird eine Behinderungszeit im Sinne des Paragraph eins,, Abs. (1), in die praktische Verwendung, auch in die 4-jährige Mindestpraxis nach Paragraph 6,, Litera d,, NO., und in die Praxis, die der Bestellung zum Substituten nach Paragraph 119, NO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.
  2. Absatz 2,Vor Zulassung zur Notariatsprüfung (Paragraph 2, der Verordnung vom 11. Oktober 1854, R. G. Bl. Nr. 266) muß der Kandidat aber mindestens ein Jahr und vor Bestellung zum Substituten gemäß Paragraph 119,, Abs. (3), Satz 1 NO. mindestens zwei Jahre Praxis bei einem Notar tatsächlich vollstreckt haben.
  3. Absatz 3,Bei Notariatskandidaten, die aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder von der Fortsetzung der Praxis ausgeschlossen und während der Behinderungszeit mindestens ein Jahr in der im Paragraph eins,, Abs. (2), angegebenen Art rechtsberuflich tätig waren, können die im vorhergehenden Absatz angegebenen Zeiträume auf die Hälfte herabgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Der Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar ist der Verwendung bei einem Notar gleichzuhalten. Die Praxis als Notarassessor gilt als Praxis bei einem Notar.
  5. Absatz 5,Über die Einrechnung entscheidet die Notariatskammer, in deren Liste der Notariatskandidat nach dem 27. April 1945 zuerst eingetragen wurde.
  6. Absatz 6,Gegen die Entscheidung der Kammer über die Einrechnung stehen die im Paragraph 118, NO. vorgesehenen Rechtsmittel offen.

Anmerkung

Siehe das NPG, BGBl. Nr. 522/1987, und die damit vorgenommenen Änderungen der NO, RGBl. Nr. 75/1871.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10001882

Dokumentnummer

NOR12024968

Alte Dokumentnummer

N2194510248S