(1)Absatz eins,Notariatskandidaten wird eine Behinderungszeit im Sinne des § 1, Abs. (1), in die praktische Verwendung, auch in die 4-jährige Mindestpraxis nach § 6, lit. d, NO., und in die Praxis, die der Bestellung zum Substituten nach § 119 NO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.Notariatskandidaten wird eine Behinderungszeit im Sinne des Paragraph eins,, Abs. (1), in die praktische Verwendung, auch in die 4-jährige Mindestpraxis nach Paragraph 6,, Litera d,, NO., und in die Praxis, die der Bestellung zum Substituten nach Paragraph 119, NO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.