Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrechnungsvorschrift 1945
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 145/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 145 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung (Verordnung vom 4. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 5, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 116/1939) im Gebiet der Republik Österreich wird der Ablegung der drei theoretischen Staatsprüfungen an einer österreichischen Universität gleichgehalten, wenn der Anwärter entweder acht Semester Studienzeit oder - einschließlich einer allfälligen Einrechnung - zwei Jahre Praxis in einem Rechtsberuf aufweist.Die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung (Verordnung vom 4. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 5, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 116 aus 1939,) im Gebiet der Republik Österreich wird der Ablegung der drei theoretischen Staatsprüfungen an einer österreichischen Universität gleichgehalten, wenn der Anwärter entweder acht Semester Studienzeit oder - einschließlich einer allfälligen Einrechnung - zwei Jahre Praxis in einem Rechtsberuf aufweist.
(2)Absatz 2,Die Große Staatsprüfung ersetzt sowohl die Richteramtsprüfung als auch die Notariats- und die Rechtsanwaltsprüfung.
Anmerkung
Die gegenseitige Anrechnung der Notariats-, der Rechtsanwalts- und der Richteramtsprüfung regelt nunmehr das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.
Schlagworte
dRGBl. Nr. I S 5/1939, GBlÖ Nr. 116/1939
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12024970
Alte Dokumentnummer
N2194510250S