Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen. Strafverfahren, die wegen der im Paragraph eins, angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR40022512