Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 10.07.1945 — StGBl. Nr. 48/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute10.07.1945 StGBl. Nr. 48/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 48/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.07.1945StGBl. Nr. 48/1945

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im Paragraph eins, angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.
  2. Absatz 2,Über die wegen der anderen strafbaren Handlungen zu verhängende Strafe ist in einer neuen Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001885

Dokumentnummer

NOR40022513