Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im Paragraph eins, angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.
(2)Absatz 2,Über die wegen der anderen strafbaren Handlungen zu verhängende Strafe ist in einer neuen Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR40022513