Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 29.05.1954 — BGBl. Nr. 132/1953
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute29.05.1954 BGBl. Nr. 132/1953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.05.1954BGBl. Nr. 132/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Beachte

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1962,, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (Paragraph 22,) zuständig.

Text

Versorgungsrechte.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Paragraphen 30 und 31 des Erbhofgesetzes in der Fassung des Paragraph 44, der Erbhoffortbildungsverordnung und des Artikels 4 der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935, bereits eingetretenen Versorgungsrechte der Abkömmlinge und Eltern eines Erblassers sowie seines überlebenden Ehegatten bleiben bestehen. Das gleiche gilt für die auf Grund der Paragraphen 9, 10, 13, 14 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung eingetretenen Versorgungsrechte eines neuen Ehegatten des überlebenden Eheteiles und von Kindern aus der neuen Ehe, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geboren sind. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Altenteiles des neuen Ehegatten und der Ausstattungsansprüche der Kinder aus der neuen Ehe außer der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten grundsätzlich die Verdienste der Berechtigten um den Besitz maßgebend zu berücksichtigen. Die Beschränkung gilt nicht für Versorgungsrechte auf Grund des Paragraph 26, der Erbhoffortbildungsverordnung, wenn der Besitz unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Paragraph 23,, Abs. (1), der gleichen Verordnung als von dem überlebenden Ehegatten stammend anzusehen ist.
  2. Absatz 2,Bei Streitigkeiten aus den im Abs. (1) bezeichneten Versorgungsrechten trifft die Bäuerliche Schlichtungsstelle die erforderliche Regelung unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten. Sie kann auch Rechte aufheben oder einschränken, wenn der Berechtigte anderweitig gesichert ist oder wenn dem Verpflichteten die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn sie seine wirtschaftliche Kraft übersteigt.
  3. Absatz 3,Für die im Abs. (1) bezeichneten Rechte haften mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.
  4. Absatz 4,Die Grundlage für die bücherliche Eintragung bildet eine in verbücherungsfähiger Form getroffene Vereinbarung der Parteien über Bestand und Inhalt der Rechte oder, wenn eine solche nicht zustande kommt, eine auf Antrag einer der Parteien von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle getroffene Entscheidung darüber.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) des Paragraph 11, sind sinngemäß anzuwenden; auch für ein nach Ablauf der Frist eingeleitetes Verfahren ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle zuständig.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Zu den Formerfordernissen siehe die §§ 26 f. und 31 ff. GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.

Schlagworte

Unterhalt, Erziehung, Ausbildung, Heimatzuflucht, Ausgedinge, Sicherung, Einverleibung, Austrag

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025046

alte Dokumentnummer

N2194710742T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P12/NOR12025046