(1)Absatz eins,Die auf Grund der §§ 30 und 31 des Erbhofgesetzes in der Fassung des § 44 der Erbhoffortbildungsverordnung und des Artikels 4 der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935, bereits eingetretenen Versorgungsrechte der Abkömmlinge und Eltern eines Erblassers sowie seines überlebenden Ehegatten bleiben bestehen. Das gleiche gilt für die auf Grund der §§ 9, 10, 13, 14 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung eingetretenen Versorgungsrechte eines neuen Ehegatten des überlebenden Eheteiles und von Kindern aus der neuen Ehe, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geboren sind. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Altenteiles des neuen Ehegatten und der Ausstattungsansprüche der Kinder aus der neuen Ehe außer der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten grundsätzlich die Verdienste der Berechtigten um den Besitz maßgebend zu berücksichtigen. Die Beschränkung gilt nicht für Versorgungsrechte auf Grund des § 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, wenn der Besitz unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 23, Abs. (1), der gleichen Verordnung als von dem überlebenden Ehegatten stammend anzusehen ist.Die auf Grund der Paragraphen 30 und 31 des Erbhofgesetzes in der Fassung des Paragraph 44, der Erbhoffortbildungsverordnung und des Artikels 4 der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935, bereits eingetretenen Versorgungsrechte der Abkömmlinge und Eltern eines Erblassers sowie seines überlebenden Ehegatten bleiben bestehen. Das gleiche gilt für die auf Grund der Paragraphen 9, 10, 13, 14 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung eingetretenen Versorgungsrechte eines neuen Ehegatten des überlebenden Eheteiles und von Kindern aus der neuen Ehe, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geboren sind. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Altenteiles des neuen Ehegatten und der Ausstattungsansprüche der Kinder aus der neuen Ehe außer der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten grundsätzlich die Verdienste der Berechtigten um den Besitz maßgebend zu berücksichtigen. Die Beschränkung gilt nicht für Versorgungsrechte auf Grund des Paragraph 26, der Erbhoffortbildungsverordnung, wenn der Besitz unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Paragraph 23,, Abs. (1), der gleichen Verordnung als von dem überlebenden Ehegatten stammend anzusehen ist.