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§ 13

Fassungen
ab 29.05.1954 — BGBl. Nr. 132/1953
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute29.05.1954 BGBl. Nr. 132/1953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.05.1954BGBl. Nr. 132/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Beachte

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1962,, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (Paragraph 22,) zuständig.

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bäuerliche Schlichtungsstelle entscheidet auch bei Streitigkeiten über Versorgungsrechte, die im Sinne des Paragraph 36, der Erbhofrechtsverordnung auf Grund eines Übergabsvertrages oder eines anderen Versorgungsvertrages oder einer Verfügung von Todes wegen zustehen. Das gleiche gilt für Versorgungsrechte auf Grund eines Zwischenwirtschaftsvertrages oder einer Zwischenwirtschaftsregelung gemäß Paragraph 11, der Erbhoffortbildungsverordnung oder auf Grund der gerichtlichen Übergabe eines Erbhofes gemäß Paragraph 43, der gleichen Verordnung. Die Bäuerliche Schlichtungsstelle kann die Versorgungsleistungen, soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falles der Billigkeit entspricht, auf Antrag anderweitig festsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung der Leistungen maßgebend waren, seit dem Abschluß des Vertrages oder seit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen oder seit der Zwischenwirtschaftsregelung wesentlich verändert haben.
  2. Absatz 2,Für die im Abs. (1) bezeichneten Rechte haften gleichfalls mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.
  3. Absatz 3,Kommt die bücherliche Eintragung im Einvernehmen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nicht zustande, so hat die Bäuerliche Schlichtungsstelle auf Antrag einer der Parteien zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine bücherliche Eintragung gegeben sind und wie sie zu lauten hat. Eine festgestellte Eintragung ist von Amts wegen zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) des Paragraph 11, sind sinngemäß anzuwenden; auch für ein nach Ablauf der Frist eingeleitetes Verfahren ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle zuständig.

Schlagworte

Wirtschaftsvertrag, Vertrag, Unterhalt, Erziehung, Ausbildung, Heimatzuflucht, Ausgedinge, Austrag, Sicherung, Einverleibung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025047

alte Dokumentnummer

N2194710743T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P13/NOR12025047