Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1947Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Beachte
Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1962,, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (Paragraph 22,) zuständig.
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Soweit Versorgungsrechte (§§ 12, 13) bereits den Gegenstand der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle gebildet haben, können sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle nur dann anderweitig bestimmt werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung der Leistungen maßgebend waren, seit der Entscheidung wesentlich verändert haben.Soweit Versorgungsrechte (Paragraphen 12, 13,) bereits den Gegenstand der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle gebildet haben, können sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle nur dann anderweitig bestimmt werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung der Leistungen maßgebend waren, seit der Entscheidung wesentlich verändert haben.
(2)Absatz 2,Wird durch eine Entscheidung gemäß Abs. (1) die Grundlage für neue bücherliche Eintragungen festgestellt, so sind sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle von Amts wegen zu veranlassen. Für den Rang der Eintragungen gilt § 29 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes.Wird durch eine Entscheidung gemäß Abs. (1) die Grundlage für neue bücherliche Eintragungen festgestellt, so sind sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle von Amts wegen zu veranlassen. Für den Rang der Eintragungen gilt Paragraph 29, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes.
Schlagworte
Aufhebung, Abänderung, GBG 1955 BGBl. Nr. 39/1955
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12025048
alte Dokumentnummer
N2194710744T