Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 29.05.1947 — BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute29.05.1947 BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Beachte

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1962,, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (Paragraph 22,) zuständig.

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Soweit Versorgungsrechte (Paragraphen 12, 13,) bereits den Gegenstand der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle gebildet haben, können sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle nur dann anderweitig bestimmt werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung der Leistungen maßgebend waren, seit der Entscheidung wesentlich verändert haben.
  2. Absatz 2,Wird durch eine Entscheidung gemäß Abs. (1) die Grundlage für neue bücherliche Eintragungen festgestellt, so sind sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle von Amts wegen zu veranlassen. Für den Rang der Eintragungen gilt Paragraph 29, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes.

Schlagworte

Aufhebung, Abänderung, GBG 1955 BGBl. Nr. 39/1955

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025048

alte Dokumentnummer

N2194710744T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P14/NOR12025048