(1)Absatz eins,Ist das Eigentum an einem Erbhof gemäß dem § 15, Abs. (3) und (4), des Erbhofgesetzes und den §§ 95 bis 98 der Erbhofverfahrensordnung auf einen neuen Eigentümer übertragen worden, so bleiben die zur Regelung der Rechtsstellung des früheren Eigentümers und seiner Angehörigen auf Grund des § 98, Abs. (1) bis (3), der Erbhofverfahrensordnung getroffenen Maßnahmen bestehen. Ein Beitrag des früheren Eigentümers zu den Bewirtschaftungskosten nach § 98, Abs. (5), der Erbhofverfahrensordnung entfällt, bereits geleistete Beiträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.Ist das Eigentum an einem Erbhof gemäß dem Paragraph 15,, Abs. (3) und (4), des Erbhofgesetzes und den Paragraphen 95 bis 98 der Erbhofverfahrensordnung auf einen neuen Eigentümer übertragen worden, so bleiben die zur Regelung der Rechtsstellung des früheren Eigentümers und seiner Angehörigen auf Grund des Paragraph 98,, Abs. (1) bis (3), der Erbhofverfahrensordnung getroffenen Maßnahmen bestehen. Ein Beitrag des früheren Eigentümers zu den Bewirtschaftungskosten nach Paragraph 98,, Abs. (5), der Erbhofverfahrensordnung entfällt, bereits geleistete Beiträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.