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§ 18

Fassungen
ab 29.05.1947 — BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute29.05.1947 BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

b) Entziehung des Eigentums am Erbhof.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ist das Eigentum an einem Erbhof gemäß dem Paragraph 15,, Abs. (3) und (4), des Erbhofgesetzes und den Paragraphen 95 bis 98 der Erbhofverfahrensordnung auf einen neuen Eigentümer übertragen worden, so bleiben die zur Regelung der Rechtsstellung des früheren Eigentümers und seiner Angehörigen auf Grund des Paragraph 98,, Abs. (1) bis (3), der Erbhofverfahrensordnung getroffenen Maßnahmen bestehen. Ein Beitrag des früheren Eigentümers zu den Bewirtschaftungskosten nach Paragraph 98,, Abs. (5), der Erbhofverfahrensordnung entfällt, bereits geleistete Beiträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.
  2. Absatz 2,Für Wohnungs- und Unterhaltsrechte, die auf Grund des Paragraph 98,, Abs. (1) und (2), der Erbhofverfahrensordnung bestehen, haften mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Versorgung, Sicherung, Wohnungsrechte, Einverleibung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025052

alte Dokumentnummer

N2194710748T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P18/NOR12025052