Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 29.05.1947 — BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute29.05.1947 BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Beachte

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1962,, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (Paragraph 22,) zuständig.

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Dem früheren Eigentümer kann auf seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle das entzogene Eigentum wieder eingeräumt werden, wenn nach bäuerlicher Lebensordnung zureichende Gründe für die getroffene Maßnahme nicht anzuerkennen sind und bei Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles überwiegende Gründe für die Rückübertragung des Eigentumes sprechen. Sie ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes der neue Eigentümer bereits verstorben und die Einantwortung seines Nachlasses schon verfügt ist.
  2. Absatz 2,Die Rückübertragung des Eigentums beschränkt sich auf das, was der neue Eigentümer noch im Besitz hat oder zu seinem Nachlaß gehört. Zum Ersatz ist vorzuschreiben, was der neue Eigentümer in unredlicher Weise aus dem Besitz gelassen hat (Paragraph 952, ABGB.). Paragraph 16,, Abs. (2), gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Einleitung des Verfahrens auf Rückübertragung des Eigentums ist auf Ersuchen der Bäuerlichen Schlichtungsstelle im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkungen einer Streitanmerkung nach Paragraph 61,, Abs. (2), des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes. Paragraph 65, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der frühere Eigentümer kann den Antrag auf Rückübertragung des Eigentums bei der Bäuerlichen Schlichtungsstelle nur binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stellen. Die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens wird dadurch nicht gehindert, daß der neue Eigentümer stirbt, bevor ein Antrag gestellt oder ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren beendet ist.

Anmerkung

Die Bestimmung ist infolge des Ablaufs der in Abs. 4 festgesetzten Frist gegenstandslos.

Schlagworte

Rückgabe, Herausgabe, Übertragung, ABGB, JGS Nr. 946/1811, GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025053

alte Dokumentnummer

N2194710749T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P19/NOR12025053