Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 29.05.1947 — BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute29.05.1947 BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Beachte

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1962,, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (Paragraph 22,) zuständig.

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Kommt es nicht gemäß Paragraph 19, zur Rückübertragung des Eigentumes, so kann einem Angehörigen des früheren Eigentümers, der im Falle des Todes des früheren Eigentümers zur Zeit der Entziehung des Eigentums nach dem allgemeinen Recht bei gesetzlicher Erbfolge dessen Erbe oder ein Miterbe gewesen wäre, auf seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle eine Entschädigung durch den neuen Eigentümer zuerkannt werden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 15 und 16 finden sinngemäß Anwendung. Über Anträge auf Entschädigung nach Abs. (1) kann erst entschieden werden, wenn feststeht, daß das Eigentum nicht gemäß Paragraph 19, vom neuen Eigentümer auf den früheren Eigentümer rückübertragen wird.

Anmerkung

Die Bestimmung ist infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 festgesetzten Frist gegenstandslos.

Schlagworte

Abfindung, Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025054

alte Dokumentnummer

N2194710750T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P20/NOR12025054