Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1947Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Beachte
Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1962,, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (Paragraph 22,) zuständig.
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Kommt es nicht gemäß § 19 zur Rückübertragung des Eigentumes, so kann einem Angehörigen des früheren Eigentümers, der im Falle des Todes des früheren Eigentümers zur Zeit der Entziehung des Eigentums nach dem allgemeinen Recht bei gesetzlicher Erbfolge dessen Erbe oder ein Miterbe gewesen wäre, auf seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle eine Entschädigung durch den neuen Eigentümer zuerkannt werden.Kommt es nicht gemäß Paragraph 19, zur Rückübertragung des Eigentumes, so kann einem Angehörigen des früheren Eigentümers, der im Falle des Todes des früheren Eigentümers zur Zeit der Entziehung des Eigentums nach dem allgemeinen Recht bei gesetzlicher Erbfolge dessen Erbe oder ein Miterbe gewesen wäre, auf seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle eine Entschädigung durch den neuen Eigentümer zuerkannt werden.
(2)Absatz 2,Die §§ 15 und 16 finden sinngemäß Anwendung. Über Anträge auf Entschädigung nach Abs. (1) kann erst entschieden werden, wenn feststeht, daß das Eigentum nicht gemäß § 19 vom neuen Eigentümer auf den früheren Eigentümer rückübertragen wird.Die Paragraphen 15 und 16 finden sinngemäß Anwendung. Über Anträge auf Entschädigung nach Abs. (1) kann erst entschieden werden, wenn feststeht, daß das Eigentum nicht gemäß Paragraph 19, vom neuen Eigentümer auf den früheren Eigentümer rückübertragen wird.
Anmerkung
Die Bestimmung ist infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 festgesetzten Frist gegenstandslos.
Schlagworte
Abfindung, Abgeltung
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12025054
alte Dokumentnummer
N2194710750T