Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1947Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Übergang des Eigentums am Erbhof in anderen Fällen.
§ 21.Paragraph 21,
Die §§ 19 und 20 finden sinngemäß Anwendung, wenn das Eigentum an einem Teil des Erbhofes oder am ganzen Erbhof zuletzt kraft Gesetzes auf Grund des § 22 der Erbhofrechtsverordnung oder durch gerichtliche Anordnung auf Grund der §§ 15, 27 oder 43 der Erbhoffortbildungsverordnung zu Lebzeiten des Eigentümers auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an einem Erbhof zuletzt durch einen Übergabsvertrag auf einen neuen Eigentümer übertragen worden ist. Die Paragraphen 19 und 20 finden sinngemäß Anwendung, wenn das Eigentum an einem Teil des Erbhofes oder am ganzen Erbhof zuletzt kraft Gesetzes auf Grund des Paragraph 22, der Erbhofrechtsverordnung oder durch gerichtliche Anordnung auf Grund der Paragraphen 15, 27, oder 43 der Erbhoffortbildungsverordnung zu Lebzeiten des Eigentümers auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an einem Erbhof zuletzt durch einen Übergabsvertrag auf einen neuen Eigentümer übertragen worden ist.
Anmerkung
Infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 und in § 19 Abs. 4 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025055
alte Dokumentnummer
N2194710751T