Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 202/1947Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Gerichtliches Verfahren.
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Soweit nach diesem Bundesgesetz das Gericht zur Entscheidung berufen ist, ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem das für den früheren Erbhof zuständige Anerbengericht bestanden hat. Es entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, allfällig nach Anhörung einer landwirtschaftlichen Berufskörperschaft oder von geeigneten und mit den Verhältnissen vertrauten Sachverständigen. Eine Verweisung auf den Rechtsweg findet nicht statt. Vor Bestellung von Sachverständigen und über Sachverständigengutachten sind die Parteien zu hören.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat nach Tunlichkeit die Herstellung eines gütlichen Übereinkommens zu versuchen.
(3)Absatz 3,Zu den Verhandlungen kann die Partei auch in Begleitung eines Bevollmächtigten erscheinen.
(4)Absatz 4,Inwieweit die Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien zu teilen sind, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. Die Kosten eines beigezogenen Vertreters hat die Partei stets selbst zu tragen.
(5)Absatz 5,Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.
Anmerkung
Zum Verfahren außer Streitsachen siehe Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
Schlagworte
Kompetenz, Untersuchung, Erhebung, Vergleich, Vertreter
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12025056
Alte Dokumentnummer
N2194710752T