Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 06.09.1947 — BGBl. Nr. 202/1947
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute06.09.1947 BGBl. Nr. 202/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

06.09.1947BGBl. Nr. 202/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Gerichtliches Verfahren.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Soweit nach diesem Bundesgesetz das Gericht zur Entscheidung berufen ist, ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem das für den früheren Erbhof zuständige Anerbengericht bestanden hat. Es entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, allfällig nach Anhörung einer landwirtschaftlichen Berufskörperschaft oder von geeigneten und mit den Verhältnissen vertrauten Sachverständigen. Eine Verweisung auf den Rechtsweg findet nicht statt. Vor Bestellung von Sachverständigen und über Sachverständigengutachten sind die Parteien zu hören.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat nach Tunlichkeit die Herstellung eines gütlichen Übereinkommens zu versuchen.
  3. Absatz 3,Zu den Verhandlungen kann die Partei auch in Begleitung eines Bevollmächtigten erscheinen.
  4. Absatz 4,Inwieweit die Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien zu teilen sind, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. Die Kosten eines beigezogenen Vertreters hat die Partei stets selbst zu tragen.
  5. Absatz 5,Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.

Anmerkung

Zum Verfahren außer Streitsachen siehe Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.

Schlagworte

Kompetenz, Untersuchung, Erhebung, Vergleich, Vertreter

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025056

Alte Dokumentnummer

N2194710752T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P22/NOR12025056