Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1947Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Beachte
Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig. Die Bestimmung ist daher gegenstandslos.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1962,, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (Paragraph 22,) zuständig. Die Bestimmung ist daher gegenstandslos.
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Gegen die Entscheidung einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle kann von jeder Partei die Berufung an die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Wien gebildet. Sie kann außerhalb von Wien Sitzungen abhalten. Sie besteht aus einem vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bestellten Mitglied des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden, einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufenen rechtskundigen Verwaltungsbeamten und zwei von ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammern berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind nach Bedarf ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle treten.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 23, Abs. (2) bis (9), finden Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 23,, Abs. (2) bis (9), finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025069
alte Dokumentnummer
N2194710767T