Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 29.05.1947 — BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute29.05.1947 BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Beachte

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1962,, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (Paragraph 22,) zuständig. Die Bestimmung ist daher gegenstandslos.

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle kann von jeder Partei die Berufung an die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Wien gebildet. Sie kann außerhalb von Wien Sitzungen abhalten. Sie besteht aus einem vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bestellten Mitglied des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden, einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufenen rechtskundigen Verwaltungsbeamten und zwei von ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammern berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind nach Bedarf ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle treten.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 23,, Abs. (2) bis (9), finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025069

alte Dokumentnummer

N2194710767T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P24/NOR12025069