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§ 25

Fassungen
ab 29.05.1947 — BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute29.05.1947 BGBl. Nr. 85/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Anhängige Verlassenschaftsabhandlungen.

Paragraph 25,

Gemäß den Vorschriften des Erbhofrechtes anhängige Verlassenschaftsabhandlungen sind fortzusetzen. Soweit es durch die Bestimmungen des Paragraph 8, nötig wird, sind sie neu durchzuführen. In den unter Paragraph 8, fallenden Verfahren sind bereits abgegebene Erbserklärungen wirkungslos. Das gleiche gilt für Vereinbarungen im Hinblick auf eine Erbregelung gemäß dem Erbhofrecht. In diesen Verfahren anhängige Rekurse sind vom Rekursgericht durch Beschluß insoweit als gegenstandslos zu erklären, als sie erbhofrechtliche Fragen zum Gegenstand haben.

Anmerkung

1. Zur Verlassenschaftsabhandlung siehe die §§ 143 bis 185 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
2. Zu den Erbantrittserklärungen siehe die §§ 157ff Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie die §§ 799ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.
3. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Schlagworte

Abhandlung, Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025058

alte Dokumentnummer

N2194710755T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/85/P25/NOR12025058