Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1947Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Anhängige Verlassenschaftsabhandlungen.
§ 25.Paragraph 25,
Gemäß den Vorschriften des Erbhofrechtes anhängige Verlassenschaftsabhandlungen sind fortzusetzen. Soweit es durch die Bestimmungen des § 8 nötig wird, sind sie neu durchzuführen. In den unter § 8 fallenden Verfahren sind bereits abgegebene Erbserklärungen wirkungslos. Das gleiche gilt für Vereinbarungen im Hinblick auf eine Erbregelung gemäß dem Erbhofrecht. In diesen Verfahren anhängige Rekurse sind vom Rekursgericht durch Beschluß insoweit als gegenstandslos zu erklären, als sie erbhofrechtliche Fragen zum Gegenstand haben. Gemäß den Vorschriften des Erbhofrechtes anhängige Verlassenschaftsabhandlungen sind fortzusetzen. Soweit es durch die Bestimmungen des Paragraph 8, nötig wird, sind sie neu durchzuführen. In den unter Paragraph 8, fallenden Verfahren sind bereits abgegebene Erbserklärungen wirkungslos. Das gleiche gilt für Vereinbarungen im Hinblick auf eine Erbregelung gemäß dem Erbhofrecht. In diesen Verfahren anhängige Rekurse sind vom Rekursgericht durch Beschluß insoweit als gegenstandslos zu erklären, als sie erbhofrechtliche Fragen zum Gegenstand haben.
Anmerkung
1. Zur Verlassenschaftsabhandlung siehe die §§ 143 bis 185 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
2. Zu den Erbantrittserklärungen siehe die §§ 157ff Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie die §§ 799ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.
3. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Schlagworte
Abhandlung, Verfahren
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12025058
alte Dokumentnummer
N2194710755T