Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werksgenossenschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Aufsichtsrat.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften sowie die Vermögenswerte einsehen und prüfen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
(2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen, sie darf jedoch sechs nicht übersteigen. Ein Aussichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt; sie können nicht für eine längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt werden, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen § 12 Abs. (3), (6), (10) bis (14), gelten für den Aufsichtsrat sinngemäß.Die Bestimmungen Paragraph 12, Abs. (3), (6), (10) bis (14), gelten für den Aufsichtsrat sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12025095
Alte Dokumentnummer
N2194812694R