Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
13.07.1948 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1413.07.194831.12.2018 BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werksgenossenschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

13.07.1948BGBl. Nr. 121/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Hauptversammlung.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung beschließt in den in dieser Verordnung und in der Satzung bestimmten Fällen.
  2. Absatz 2,Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat kann, falls auf sein Verlangen der Vorstand binnen zwei Wochen die Hauptversammlung nicht einberuft, die Hauptversammlung selbst einberufen.
  3. Absatz 3,Die Hauptversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Genossenschafter die Einberufung unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangt. Die Genossenschafter können in gleicher Weise verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung die Antragsteller ermächtigen, eine Hauptversammlung einzuberufen, beziehungsweise den Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.
  4. Absatz 4,Die Hauptversammlung ist in der Regel am Sitz des Unternehmens abzuhalten. Sie kann auch bei einer Betriebsstätte des Unternehmens außerhalb dessen Sitzes abgehalten werden, wenn bei der Betriebsstätte mindestens ein Viertel der Genossenschafter beschäftigt ist.
  5. Absatz 5,Die Einladung zur Hauptversammlung ist neben der Bekanntmachung in den Genossenschaftsblättern auch durch Anschlag mindestens durch eine Woche vorher bekanntzugeben. Die Einladung hat Zeit und Ort sowie den Gegenstand der Beschlußfassung zu enthalten.
  6. Absatz 6,Über Gegenstände, die nicht bekanntgemacht worden sind, darf in der Hauptversammlung nicht beschlossen werden. Zu Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Ankündigung.
  7. Absatz 7,Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Genossenschafter anwesend oder vertreten ist. Ist die Hauptversammlung nicht beschlußfähig, so ist mit dem Hinweis hierauf eine zweite Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Genossenschafter beschlußfähig. Die Satzung kann bestimmen, daß die zweite Hauptversammlung für den Fall der Beschlußunfähigkeit der ersten Hauptversammlung zugleich mit dieser einberufen und nach einer Wartestunde abgehalten werden kann. Die zweite Hauptversammlung ist bei der Einberufung der ersten in einem besonderen Zusatz anzukündigen.
  8. Absatz 8,Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter).
  9. Absatz 9,In der Hauptversammlung hat jeder Genossenschafter eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Bevollmächtigten müssen Genossenschafter sein; sie haben sich mit einer für die Ausübung des Stimmrechtes auf eine bestimmte Hauptversammlung lautenden schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Für mehr als fünf Genossenschafter kann das Stimmrecht durch dieselbe Person nicht ausgeübt werden; das Stimmrecht kann jedoch für 20 Genossenschafter ausgeübt werden, wenn diese nicht an einer Betriebsstätte am Ort der Hauptversammlung beschäftigt sind.
  10. Absatz 10,Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, falls diese Verordnung nicht anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  11. Absatz 11,Die Satzung kann bestimmen, daß die Hauptversammlung, wenn die Zahl der Genossenschafter zu Beginn des Geschäftsjahres mindestens 1000 beträgt oder das Unternehmen in verschiedenen Orten wenigstens zwei Betriebe hat, in denen mindestens je ein Viertel der Genossenschafter beschäftigt ist, aus Abgeordneten besteht, die von den Genossenschaften in ihrer Gesamtheit oder in bestimmten Gruppen gewählt werden. Für die Ausübung des Stimmrechtes gelten die Bestimmungen über die Hauptversammlung, wählbar sind nur Personen, die in den Vorstand gewählt werden können. Nähere Bestimmungen hat die Satzung zu enthalten.
  12. Absatz 12,Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten Tag und Ort der Hauptversammlung, die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung; das Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung und der vertretenen Genossenschafter ist unter Anschluß der Vollmachten beizufügen.

Anmerkung

Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025096

Alte Dokumentnummer

N2194812695R