Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
13.07.1948 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1313.07.194831.12.2018 BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werksgenossenschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

13.07.1948BGBl. Nr. 121/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Aufsichtsrat.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften sowie die Vermögenswerte einsehen und prüfen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen, sie darf jedoch sechs nicht übersteigen. Ein Aussichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt; sie können nicht für eine längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt werden, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen Paragraph 12, Abs. (3), (6), (10) bis (14), gelten für den Aufsichtsrat sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025095

Alte Dokumentnummer

N2194812694R