Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
13.07.1948 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1513.07.194831.12.2018 BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werksgenossenschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

13.07.1948BGBl. Nr. 121/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Satzungsänderungen.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Satzung kann nur durch Beschluß der Hauptversammlung geändert werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Einberufung einer Hauptversammlung, die über eine Satzungsänderung Beschluß fassen soll, sind die zu ändernden Stellen der Satzung genau zu bezeichnen und der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderung anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung in das Werksgenossenschaftsregister unverzüglich anzumelden. Für die Prüfung der Änderung gelten die Bestimmungen des Paragraph 9,, Abs. (3), sinngemäß. Die Änderung wird erst durch die Eintragung in das Register rechtswirksam. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach bekanntzumachen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach in den Genossenschaftsblättern bekanntzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025097

Alte Dokumentnummer

N2194812696R