Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werksgenossenschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Satzungsänderungen.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Satzung kann nur durch Beschluß der Hauptversammlung geändert werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Einberufung einer Hauptversammlung, die über eine Satzungsänderung Beschluß fassen soll, sind die zu ändernden Stellen der Satzung genau zu bezeichnen und der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderung anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung in das Werksgenossenschaftsregister unverzüglich anzumelden. Für die Prüfung der Änderung gelten die Bestimmungen des § 9, Abs. (3), sinngemäß. Die Änderung wird erst durch die Eintragung in das Register rechtswirksam. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach bekanntzumachen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach in den Genossenschaftsblättern bekanntzumachen.Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung in das Werksgenossenschaftsregister unverzüglich anzumelden. Für die Prüfung der Änderung gelten die Bestimmungen des Paragraph 9,, Abs. (3), sinngemäß. Die Änderung wird erst durch die Eintragung in das Register rechtswirksam. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach bekanntzumachen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach in den Genossenschaftsblättern bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12025097
Alte Dokumentnummer
N2194812696R